Satzung des Fischereiverein Aistersheim

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen Fischereiverein Aistersheim kurz "Fischerverein Aistersheim" und hat seinen Sitz in Aistersheim; seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Oberösterreich und ist auf Gemeinnützigkeit ausgerichtet.

§ 2

Zweck des Vereins

 

Der Fischereiverein Aistersheim verfolgt den Zweck, die Fischerei um allgemeinen und die Sportfischerei im besonderen zu hegen und zu fördern sowie die Interessen der Fischereiwirtschaft zu wahren und zu vertreten.

 

Der Fischereiverein Aistersheim ist daher bestrebt, den Fischbestand in eigen- wie in Pachtgewässern zu gewährleisten, schädigende Einflüsse auf die Gewässer, insbesondere Wasserverschmutzungen zu verhindern und den Vereinsmitgliedern die Ausübung der Fischerei zu ermöglichen.

 

Zur Durchsetzung seiner Ziele strebt der Fischereiverein Aistersheim eine enge Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Organisationen, Institutionen, Vereinen und Rechtsträgern an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

 

§ 3

Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

 

  • Abhaltung von Kongressen, Bildungs- und Ausbildungs-veranstaltungen, Tagungen, Versammlungen, Diskussionen, Kursen, Vorträgen, Film- und Fernsehvorführungen, Ausstellungen, Exkursionen, Wanderungen, sportliche Veranstaltungen und Werbeveranstaltungen, die sich aus dem Zweck des Bundes ergeben.
  • Errichtung, Ausgestaltung und Verwaltung von Unterkunft und Schulungsheimen sowie fischereisportlicher Anlagen.
  • Errichtung von Geschäftsstellen.
  • Erwerb und Nutzung bereits bestehender sowie Neueinrichtung von für die Fischerei und Fischzucht geeigneten Anlagen und Gewässern sowie Ankauf von Fischereirechten und Pachtungen von Gewässern zur Ausübung der Sportfischerei.
  • Hintanhaltung aller schädigenden Einflüsse, die die Fischerei und Fischzucht beeinträchtigen können.
  • Mitwirkung bei der Bekämpfung von Gewässerverunreinigungen.
  • Mithilfe zur Verbesserung des Verständnisses für die Notwendigkeit des Natur- und Umweltschutzes als Garant für gesunde Lebensbedingungen der Menschen.
  • Herausgabe von Zeitschriften, Broschüren und Druckschriften und sonstigen Publikationen und Vereinsmitteilungen.
  • Anfertigung von Filmen, Lichtbildern, Dias und Tonbändern über die Fischereiausübung zu Schulungszwecken.
  • Heranziehung der Massenmedien zur Aufklärung der breiten Öffentlichkeit über die kulturelle, soziale und gesundheitliche Bedeutung der Sportfischerei.

§ 4

Aufbringung der Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
 

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

 
  • Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge
  • Lizenzgebühren
  • Erträgnisse von Veranstaltungen und Publikationen
  • Geschenke, Spenden, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

§ 5

Mitglieder
 

Der Verein setzt sich zusammen aus:

  • aktive Mitglieder
  • unterstützende Mitglieder
  • Ehrenmitglieder

Als aktive Mitglieder können jene physischen und juristischen Personen (Vereine, Gesellschaft etc.)  aufgenommen werden, die von vollen Rechten und Pflichten die Ziele des Vereins zu verwirklichen trachten.

 

Als unterstützende Mitglieder werden physischen und juristischen Personen aufgenommen, die die Vereinszwecke zu fördern beabsichtigen, aber nicht voll an den Rechten und Pflichten der aktiven Mitglieder teilnehmen wollen.

 

Ehrenmitglieder sind Personen, welche auf Grund ihrer besonderen Verdienste um den Fischereiverein Aistersheim oder um die Fischerei im allgemeinen über Antrag des Vereinsvorstandes ( §13 ) von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern bedarf der Zustimmung des Oberösterreichischen Fischerbundes.

§ 6

Aufnahme von Mitgliedern
 
 

Personen, die in den Fischereiverein Aistersheim aufgenommen werden wollen, richten an den Verein ein Ansuchen, aus dem Ihre Bereitschaft hervorgeht, die Zielsetzungen des Vereines und des OÖ. Fischerbundes zu beachten und anzustreben und die die Mitglieder betreffenden Verpflichtungen einzuhalten. Über dieses Ansuchen entscheidet der Vereinsvorstand ( § 15 ). Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Eine Berufung gegen die Ablehnung ist nicht möglich.

 

Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt über Antrag des Vereinsvorstandes und nach Genehmigung  des Aufnahmeansuchens durch den OÖ. Fischerbund durch die Generalversammlung ( §13 ).

 

Jedes Mitglied wird durch seine Aufnahme in den Verein auch Mitglied des OÖ. Fischerbundes und erhält nach seiner Aufnahme eine auf seinen Namen lautende Mitgliedskarte. Jede Neuaufnahme ist vom Vorstand den OÖ: Fischerbund zu melden.

 

Vor der Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Propenenten. Diese Mitgliedschaft wird erst anlässlich der konstituierenden Sitzung der Generalversammlung wirksam.

§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
 
 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 
  • Bei physischen Personen durch den Tod und bei juristischen Personen, Gesellschaften etc. durch aufhören der Rechtspersönlichkeit, bei Vereinen durch auflösen des Vereines.
  • Den freiwilligen Austritt.
  • Die Streichung
  • Den Ausschluss aus dem Verein oder den Ausschluss aus dem OÖ. Fischerbund.

Der freiwillige Austritt aus dem Bund ist dem Vorstand schriftlich spätestens drei Monate vor dem Ablauf des Vereinsjahres (Geschäftsjahr), das mit dem Kalenderjahr zusammen fällt, anzuzeigen. Desgleichen müssen alle Verpflichtungen gegenüber dem Bund erfüllt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst für das nächste Geschäftsjahr wirksam.

 

Zur Streichung der Mitgliedschaft ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung mit dem Mitgliedsbeitrag  in Rückstand geblieben ist.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Bund kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung erfolgen.

 
  • Wegen gröblichem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Geschäftsordnung.
  • Wegen unehrenhafter oder anderer schuldhaften Handlungen, die gegen die Interessen des Bundes gerichtet sind.
  • Wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten.

Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt; gegen den Ausschluss steht dem Ausgeschlossenen die Berufung an die nächstfolgende Generalversammlung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliedsrechte ruhen bis zur Entscheidung.

 

Die Generalversammlung kann aus oben angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Recht auf da Vermögen des Bundes. Eine Rückerstattung der für das laufende Geschäftsjahr bezahlten Mitgliedsbeiträge und Lizenzgebühren erfolgt nicht. Rückständige Beiträge können jedoch vom Bund eingefordert werden.

 

Der Ausschluss eines Mitgliedes durch den Vereinsvorstand hat zu erfolgen, wenn das Mitglied vom OÖ. Fischerbund ausgeschlossen wird. Gegen einen solchen Ausschluss ist kein Rechtsmittel möglich.

 

§ 8

Mitgliedsbeiträge
 

Die Höhe der Mitgliedbeiträge und der Aufnahmegebühr wird von der Generalversammlung festgesetzt. Sie ist dem OÖ. Fischerbund bekannt zu geben.

 

Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge. Die Generalversammlung ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Fällen herabzusetzen oder bei besonderen Notfällen auf denselben vorübergehend oder ganz zu verzichten.

§ 9

Rechte der Mitglieder
 
 

Die aktiven Mitglieder besitzen volles Stimmrecht und das aktive und passive Wahlrecht in der Generalversammlung unter Berücksichtigung von § 14, Abs. 11. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vereinsvorstand und die erforderlichen weiteren Funktionäre.

 

Alle Mitglieder  besitzen das Recht, die Einrichtungen des Vereins und des OÖ. Fischerbundes sowie die aus deren Vereinstätigkeit entspringenden Vorteile und Begünstigungen im Rahmen dieser Satzung in Anspruch zu nehmen.

§ 10

Pflichten der Mitglieder
 

Alle Mitglieder haben die Interessen und das Ansehen des Fischerbundes Aistersheim zu wahren, an den Aufgaben des Vereins mitzuarbeiten und sich an die Satzungen des Vereines  sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Desgleichen sind alle aktiven Mitglieder zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis längstens 31. März jedes Jahres ohne besondere Aufforderung in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 11
Vereinsorgane
 
 

Organe des Fischerbundes Aistersheim sind die Generalversammlung ( § 12 und § 13 ), der Vorstand ( § 14 bis § 16), die Rechnungsprüfung ( § 17 ), und das Schiedsgericht ( §18 ).

 

§ 12

Die Generalversammlung
 
  • Die ordentliche Generalversammlung findet mindestens einmal jährlich statt und ist vom Vereinsvorstand einzuberufen.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen ab Einlangen des Antrages oder des Verlangens beim Vorstand stattzufinden.
  • Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 3 Wochen vor dem Termin schriftlich mittels Brief oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung des Beginns der Versammlung hat unter Angabe des Versammlungsortes und der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor  dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat beratendes Stimmrecht; beschließendes Stimmrecht besitzen nur aktive Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß eingezahlt haben. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  • Die Generalversammlung ist bei Abwesenheit der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zu Festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen  Mitglieder beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Vereinssatzungen geändert, der Vorstand oder einzelne Mitglieder abberufen oder der Verein aufgelöst werden soll bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  • Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, die Beschlussfähigkeit und das Stimmverhältnis sowie alle Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der satzungsmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglicht. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen ist überdies auch der OÖ. Fischerbund einzuladen. Die Vorstandsmitglieder des OÖ. Fischerbund haben bei der Generalversammlung Sitz und volles (beratendes und beschließendes) Stimmrecht.

§ 13

Aufgabenkreis der Generalversammlung
 
 

Der Generalversammlung sind folgenden Aufgaben vorbehalten:

 
  • Beschlussfassung über den Voranschlag;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
  • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer;
  • Beratung und Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge und sonstigen auf der Tagesordnung stehenden Fragen, sowie über Einsprüche gemäss § 14 Abs. 11 dieser Sitzung;
  • Die Wahl des Vorstandes;
  • Die Ernennung von Ehrenmitgliedern über Antrag des Vorstandes sowie die allfälligen Aberkennungen der Ehrenmitgliedschaft;
  • Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr;
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

§ 14

Der Vorstand
 
  • Der Vorstand besteht aus 7 Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinen zwei Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassier sowie deren Stellvertretern.
  • Der Vorstand; der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines Gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares  Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der  nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist.
  • Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  • Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  • Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren älteren anwesenden Vorstandsmitglied.
  • Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.3) erlischt die Funktion eines  Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder abberufen.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs.2) eines Nachfolgers wirksam.

Der OÖ. Fischerbund ist unter Angabe der Tagesordnung von allen Vorstandssitzungen des Vereines zu benachrichtigen. Der Obmann des OÖ. Fischerbundes oder einer seiner Stellvertreter hat Sitz und volles (beratendes und beschließendes) Stimmrecht im Vereinsvorstand. Beschlüsse des Vorstandes, gegen die der Obmann des OÖ. Fischerbundes Einspruch erhebt, sind der Generalversammlung vorzulegen.

§ 15

Aufgabenkreis des Vorstandes
 
 

1)Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die dicht durch die Satzungen einem anderen Vereinsorgan zu gewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fällt die Abwicklung der Vereinsgeschäfte, insbesondere folgende Angelegenheiten:

 
  • Die Erstellung des alljährlichen Voranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  • Die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung sowie die Vorbereitungen dieser Versammlung;
  • Die Vorbereitung der Anträge für die Generalversammlung sowie die Obsorge für den Vollzug der von der Generalversammlung gefassten Beschlüsse;
  • Die Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Die Aufnahme oder der Ausschluss aktiver und unterstützender Mitglieder; die Mitteilung an den OÖ. Fischerbund, wenn ein neues Mitglied aufgenommen wurde oder wenn ein Vereinsmitglied ausgeschlossen wurde; sowie die Mitteilung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages ( §7 );
  • Die Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Dienstnehmern und Angestellten des Vereines sowie überhaupt
  • Die Entscheidung in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind;
  • Die Antragstellung über die Höhe der Aufnahmegebühr und er Mitgliedsbeiträge an die Generalversammlung.

2) Der Vorstand ist berechtigt, aus seiner Mitte Unterausschüsse einzusetzen und diesen die Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu übertragen. Er kann die Beiziehen  außenstehender Personen ( Sachverständiger) beschließen.

§ 16
Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
 
  • Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritter Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständige Anordnungen zu treffen; dies bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Der Obmann des Vereines vertritt den Verein und seine Mitglieder in der Gesamtheit. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäft zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung des Protokolls der Generalversammlung und des Vorstandes.
  • Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich. Es obliegt ihm die Führung der erforderlichen Kassebücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
  • Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtenden Urkunden, sind vom Landesobmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Landesobmann und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 17

Die Kontrolle

 
  • Von der Vollversammlung sind auf die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
  • Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Vollversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  • Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 14, „Der Vorstand“, Abs. 3“ 8“ 9 und 10 sinngemäß.

§ 18

Das Schiedsgericht
 
 
  • In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  • Das Schiedsgericht setzt sich aus 5 Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb 10 Tagen dem Vorstand 2 Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen aus den Vereinsmietgliedern mit Stimmenmehrheit den Obmann des Schiedsgerichtes.  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  • Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung mit einfacher Stimmenmehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Schiedsgerichtes anwesend sind. Seine Entscheidungen sind Entgültig. Mietglieder, die sich in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder dessen Entscheidung nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 19

Auflösung des Vereines
 
 
  • Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  • Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen. Diesem obliegt die Abwicklung der Vereinsauflösung, insbesonders die Abdeckung der Passiva aus den Mitteln des Vereines. Im Falle der Auflösung des Vereines fließt das vorhandene Restvermögen dem OÖ. Fischerbund zu.